Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.   Jede Abweichung des im Mietvertrag vereinbarten Verwendungszweckes bedarf ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei vertragswidriger Verwendung des Lagerraumes steht dem Vermieter jedenfalls ein Unterlassungsanspruch zu und der Mieter verpflichtet sich - unabhängig davon für die Dauer des vertragswidrigen Zustandes - ein Pönale in der Höhe von € 20,00 pro Tag zu bezahlen.

2.   Der Mieter haftet für die von ihm gelagerten Gegenstände hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Gefahren, Auswirkungen und Folgeschäden. Der Mieter verpflichtet sich den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen können.
Insbesondere ist es dem Mieter untersagt:
> feuer- oder explosionsgefährliche (Feuerwerke, Gasflaschen, Munition, Sprengstoffe, etc.);
> verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen und biolog. Kampfstoffe;
> Giftmüll, Asbest, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, Wasser gefährdende, übelriechende Stoffe;
> alle Gegenstände und Flüssigkeiten, die Rauch oder Geruch absondern;
> Güter, die verfaulen, Ungeziefer anlocken können, sowie für lebende Tiere und Pflanzen;
> jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände, sowie
> alle Gegenstände/Stoffe deren Besitz seitens gültiger Rechtsvorschriften nicht gestattet sind zu lagern.
Aus gegebenem Anlass ist die Lagerung von jeglichen Batterien, Akkus, sowie elektrisch angetriebener Fahrzeuge (z.B. E-Bikes, E-Roller, etc.) strikt untersagt!
Alle Schäden, die aufgrund widrig gelagerter Gegenstände anderen Mietern und dem Lagergebäude selbst entstehen, müssen vom verursachenden Mieter in vollen Umfang ersetzt werden!

3.   Die Nutzlast des Lagerraumes darf die im Mietvertrag definierte Last nicht übersteigen, andernfalls haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden und Folgeschäden.

4.   Der Mieter nimmt die Öffnungszeiten des Lagergebäudes zur Kenntnis. Die Öffnungszeiten sind am Lagergebäude, sowie auf der Internetseite des Vermieters ersichtlich (Stand 1.8.2021: Mo-So 7-20h). Der Vermieter kann gegebenenfalls andere Öffnungszeiten festsetzen, ohne dass sich dadurch das Vertragsverhältnis ändert. Geänderte Öffnungszeiten werden eine Woche vor Inkrafttreten in der online Kundenverwaltung bzw. auch auf der Homepage des Vermieters und/oder durch Aushang im Lagergebäude bekannt gegeben.

5.   Der Zutritt zum Lagergebäude besteht nur während der Öffnungszeiten und ist grundsätzlich nur dem Mieter persönlich gestattet. Möchte der Mieter anderen Personen Zutritt zu seinem Lagerraum ermöglichen, so kann er diese in seiner online Kundenverwaltung selbstständig durch Änderung oder Hinzufügen der Mobiltelefonnummer der zu berechtigenden Person legitimieren. Standardmäßig kann der Mieter bis zu 2 Personen legitimieren (also sich selbst und 1 weitere Person). Auf schriftliche Anfrage und bei nachvollziehbarem Grund kann der Mieter beim Vermieter die Anzahl der zu legitimierenden Personen erhöhen lassen. Die Verwaltung legitimierter Personen obliegt vollständig dem Mieter selbst. Legitimierte Personen müssen sich auf Verlangen des Vermieters jederzeit durch Vorlage eines amtlichen Dokuments ausweisen können. Der Mieter haftet in jedem Fall für die von ihm legitimierten Personen. Der Zutritt an der Eingangstüre der Lagerhalle bzw. auch am Haustor erfolgt durch Eingabe der Mobiltelefonnummer der vom Mieter berechtigten Person, worauf dieser einen Code per SMS auf sein Mobiltelefon erhält. Mit diesem (dzt. 30 minütig gültigen) Code erhält dann die Person Zugang. Aus vorübergehenden Zutrittsstörungen zum Lagergebäude oder Störungen der Energieversorgung kann der Mieter keine Ansprüche ableiten.

6.   Der gemietete Lagerraum muss durch ein geeignetes, sicheres Vorhängeschloss durch den Mieter selbst gesichert werden. Bei Abwesenheit des Mieters ist der Lagerraum stets ordnungsgemäß vom Mieter zu verschließen. Der Vermieter ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet offene Lagerräume zu verschließen. Für nicht verschlossene Lagerräume und allenfalls daraus entstandene Schäden haftet der Vermieter nicht.

7.   Lastenaufzug: Falls notwendig wird dem Mieter bei Vertragsbeginn ein Schlüssel zum Betrieb des Lastenaufzuges gegen eine Kaution von € 60,00 übergeben. Vor der ersten Benutzung des Lastenaufzuges durch den Mieter wird dieser vom Vermieter eingewiesen. Die gesetzlich vorgeschriebene Einweisung zur Benützung des Lastenaufzuges und die Schlüsselübergabe wird von der eingewiesenen Person durch dessen Unterschrift auf dem Einweisungs- und Übergabeprotokoll bestätigt. Bei Vertragsende muss der Mieter umgehend den ausgehändigten Schlüssel dem Vermieter binnen 10 Tagen zurückgeben. Nach Rückgabe der Schlüssel wird die Kaution vom Vermieter binnen 10 Tagen, vorausgesetzt es bestehen keine offenen Forderungen aus dem Mietvertrag, rückerstattet. Bei Verlust eines Schlüssels wird die Kaution für den Schlüssel für die Wiederbeschaffung einbehalten und der Mieter hat kein Recht auf Rückerstattung der Kaution.

8.   Verbote:
Im gesamten Lagergebäude sowie auf dem gesamten dazugehörigen Grundstück dürfen:
− Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden;
− Wasser gefährdende Stoffe sowie Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, dürfen nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden;
− Eingeschlossen ist auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe oder Gegenstände.

9.   Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter einen anderen, zumindest gleichgroßen Lagerraum zuzuweisen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet binnen 14 Tagen den bisherigen Lagerraum zu räumen und die gelagerten Gegenstände in den neu zugewiesenen Lagerraum zu übersiedeln. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommen behält sich der Viermieter das Recht vor den Lagerraum zu öffnen und die gelagerten Gegenstände in den neuen Lagerraum auf Kosten und Risiko des Mieters zu übersiedeln. In diesem Fall bleiben sämtliche anderen Vereinbarungen dieses Vertrages aufrecht.

10. Anfallendes Verpackungsmaterial ist durch den Mieter umgehend selbst zu entsorgen. Auch ist der Mieter angehalten keine Verunreinigungen oder Gegenstände in den Gängen und im Zugangsbereich der Lagerhalle zu hinterlassen.

11. Das Einfahren in den Hof zum Eingang der Lagerhalle ist grundsätzlich untersagt. Zum Ein- oder Auslagern von Gegenständen steht eine direkt links neben dem Haustor befindliche Ladezone im Ausmaß von ca. 10m Länge zur Verfügung. Der Mieter ist angehalten bei Bedarf diese zu verwenden. Ein Abstellen jeglicher ein- oder mehrspuriger KFZ, Fahrrädern, Rollern, Scooter, o.ä. im Hof oder vor der Lagerhalle ist untersagt. Weiters ist jegliches Verhalten das den Verkehr im Hof/Einfahrt/Gelände und die Hausbewohner beeinträchtigt oder behindert zu unterlassen. Das Öffnen des straßenseitigen, elektrischen Haustores ist für den Zeitraum der Be- und Entladung von Lagergegenständen erlaubt.

12. Im gesamten Lagergebäude und insbesondere im Hof gilt striktes Rauchverbot. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lagerhalle mit Rauch- und Hitzemeldern ausgestattet ist.

13. Beim Verlassen der Lagerhalle als letzte Person ist stets darauf zu achten, dass alle Lichter ausgeschaltet sind.

14. Der Lagerraum ist vom Mieter pfleglich und unter größtmöglicher Schonung der Substanz zu behandeln. Dazu zählt auch die vom Mieter in branchenüblichen Abständen durchzuführende Reinigung. Ernste Schäden am Lagerraum hat der Mieter dem Vermieter bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich anzuzeigen. Für die Reinigung stehen pro Stockwerk im Bereich der Gänge Steckdosen zur Verfügung.

15. Unbeschadet der im vorhergehenden Absatz gemachten Ausführungen obliegt die Erhaltung dem Vermieter.

16. Dem Mieter ist es strikt untersagt am Lagerraum oder im Lagergebäude jegliche Änderungen, wie z.B. das Verlegen elektrischer Leitungen, der Betrieb elektrischer Geräte, das Anbringen von Farbe, die Verwendung von Schrauben/Nägeln und dgl., das Bohren von Löchern in die Lagerraum Wände, Böden und Decken vorzunehmen.
   Vom Mieter gewünschte Veränderungen des Lagerraumes, insbesondere auch das anbringen, anbohren oder befestigen von Regalen an den Lagerraumwänden, -böden und -decken bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Derart genehmigte Arbeiten, insbesondere Bauführungen am Lagerraum, hat der Mieter dem Vermieter unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung der für diese Arbeiten in Aussicht genommenen befugten Professionisten so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter alle seine eigenen Interessen sowie die allfällig betroffener Dritter wahrnehmen kann. Für die Einholung der Genehmigung des Vermieters wird die Schriftform vereinbart. Alle Arbeiten sind von befugten Professionisten durchzuführen. Der Vermieter ist vom Mieter hinsichtlich allfälliger, aus den Arbeiten resultierender Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
   Alle vom Mieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen und sonstigen Investitionen am Lagerraum gehen nach Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Ansprüche des Mieters aus notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 1097 ABGB bleiben hiervon unberührt.

17. Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Lagerraum ganz oder teilweise nicht geräumt hat, und der Vermieter den Mieter anschließend zur vollständigen Räumung zweimal mit einer Frist von jeweils 14 Tagen aufgefordert hat, und in beiden Aufforderungen jeweils die Räumung des Lagerraum es, Inbesitznahme zurückgelassener Gegenstände sowie deren Verwertung / Entsorgung nach fruchtlosem Fristablauf angedroht hat, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der in der 2. Aufforderung gesetzten Frist berechtigt, den Lagerraum auf Kosten des Mieters zu räumen und die im Lagerraum zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten des Mieters einzulagern. Die Öffnung des Lagerraumes hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die im Lagerraum zurückgelassenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben.
   Nach fruchtlosem Ablauf der in der 2. Aufforderung nach der oben gesetzten Frist, ist der Vermieter auch zur Verwertung vom Mieter zurückgelassener Gegenstände berechtigt. Die Verwertung richtet sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden.
   In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragspartner, ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche, eine Pönale in Höhe von € 2000,--, für den Fall, dass der Lagerraum vom Mieter nicht zum vereinbarten Termin übergeben wird.

18. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Lagergebäudes oder des Lagerraumes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Vermieter ist aufgrund dringend notwendiger Arbeiten nach vorheriger 7-tägiger Ankündigung und Absprache mit dem Mieter berechtigt den Lagerraum zu öffnen und zu betreten. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung des Lagergebäudes, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter 7 Tage vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z.B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
   Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückhaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch des Lagerraumes oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
   Ausdrücklich ausgeschlossen werden allfällige darüberhinausgehende Ansprüche gemäß §§ 1036, 1037 und 1097 ABGB.

19. Im gesamten Lagergebäude und der zum Grundstück gehörenden Teile hat sich der Mieter an die Anweisungen des Personals des Vermieters zu halten. Die Hausordnung nimmt der Mieter zur Kenntnis und ist Bestandteil der allgemeinen Geschäfts-Bedingungen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das gesamte Lagergebäude inkl. aller Zugansbereiche videoüberwacht werden.

Hausordnung
zu deren Einhaltung sich jeder Eigentümer und Mieter verpflichtet

1) Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Wohnungseigentümer und -mieter des Hauses, einschließlich der mit diesen zusammenlebenden Familienangehörigen, weiters für die sonst von Ihnen in die Räumlichkeiten aufgenommenen Personen, sowie für Besucher und Personal.
2) Alle behördlichen Vorschriften (insbesondere solche der Orts-, Bau- oder Feuerpolizei, der Sanitätsbehörde, usw.) sind auch dann einzuhalten, wenn hierüber im Vertrag oder der Hausordnung keine Regelungen getroffen werden.
3) Jedes, die übrigen Bewohner des Hauses störende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen, insbesondere ist das Lärmen, Singen und Musizieren außerhalb der Wohnungen grundsätzlich untersagt. Rundfunk- Fernseh- Tonbandgeräte etc sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh sowie während der Mittagsstunden von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist unbedingt Ruhe zu halten. 
4) Zu unterlassen sind weiters Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern, Passanten etc. durch Staubentwicklung, Ausschütten, Ausgießen oder sonstiges Verbreiten von Flüssigkeiten, übel riechenden oder gesundheitsschädlichen Substanzen usw.
5) Das Klopfen von Teppichen, Kleidern, Möbelstücken etc. darf nur an den Tagen Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr sowie Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr (ausgenommen Feiertagen) erfolgen.
6) Beschädigungen und Verunreinigungen des Hauses, der Hof- und Gartenflächen und des Gehsteiges sind zu unterlassen. Für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen bei von ihm veranlassten Reparatur- oder sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. sowie durch in seiner Obhut befindliche Tiere hat der jeweilige Eigentümer aufzukommen.
7) Abfälle dürfen nicht in Gangwassermuscheln, Klosettmuscheln oder sonstige Abflüsse geworfen werden. Sie sind vielmehr in die dafür bestimmten Müllgefäße zu geben. Sperrmüll, Gerümpel, Bauschutt etc. dürfen weder in den Müllgefäßen noch sonst im Haus oder auf dem Grundstück abgelagert werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abfallbeseitigung sind einzuhalten.
8) Feste Brennstoffe dürfen nur in den zu den jeweiligen Wohnungen gehörigen Kellerabteilen gelagert und nur dort oder an den sonst dafür bestimmten Orten zerkleinert werden. Heizöl- und Propangaslagerungen sowie die Lagerung leicht entzündbarer oder gesundheitsgefährdender Stoffe wie Treib- oder Explosivstoffe u.ä. ist innerhalb und außerhalb der Wohnräume ausnahmslos untersagt.
9) Auf dem Dachboden, in den Keller- und ähnlichen Räumen ist das Rauchen und Hantieren mit offener Flamme untersagt. Das Ablagern und Abstellen jeglicher Fahrnisse am Dachboden und im Eingangsbereich ist ausnahmslos untersagt.
10) Das Aufstellen und Lagern von Fahrnissen aller Art außerhalb des Wohnbereiches sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln wie Fahr- und Kraftfahrräder, Autos, Kinderwagen usw. bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
11) Zur Vermeidung witterungsbedingter Schäden ist dafür Sorge zu tragen, dass Türen und Fenster in den übrigen Teilen des Hauses bei Wind, Regen, Schnee und Frost ordnungsgemäß geschlossen bleiben. Balkone und ähnliche zu den Wohnungen gehörenden Flächen sind von Schnee und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen freizuhalten.
12) Hunde dürfen nur so in den Wohnungen gehalten werden, dass die anderen Wohnungseigentümer nicht in ihrem ruhigen Besitz gestört sind. Die Hunde sollten ein Schultermaß von 40 cm nicht übersteigen, sind im Haus und im Hof an der Leine zu führen, das Gassi-Gehen im Hof ist nicht gestattet. Etwaige Verunreinigungen sind sofort zu entfernen. 
13) Alle Wohnungseigentümer und Mieter haben das Recht, ausschließlich auf Dauer einer Ladetätigkeit, in den Hof zu fahren.
14) Das automatische Haustor ist an Sonn- und Feiertagen zu schließen.
15) Bei Häusern mit Aufzug: Die Aufzugsanlage ist gemäß Anleitung zu benützen. Der Aufzug ist als Personenaufzug zugelassen und daher nur für Personenbeförderungen bzw. Traglasten zu verwenden. Die Anlage darf nicht beschädigt oder verunreinigt werden.